Sachverhalt
A. Am 19. Februar 2026 reichte A._____ (fortan Gesuchsteller) ein "Ablehnungsgesuch gegen Richter B._____" ein. Er ersucht damit im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren (SR2 26 13) um Ausschluss des ausserordentlichen Oberrichters B._____ wegen Befangenheit. Zudem weist er mit der als "dringende Meldung wegen Sabotage der Postzustellung" bezeichneten Eingabe auf Probleme bei der Postzustellung hin. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wurde der ausserordentliche Oberrichter B._____ zur Stellungnahme eingeladen. Diese datiert vom 4. März 2026 und wurde dem Gesuchsteller zugestellt, wobei ihm eine Frist zur Stellungnahme bis am 19. März 2026 angesetzt wurde. C. Mit Eingabe vom 4. März 2026 rügt der Gesuchsteller die Vornahme weiterer Verfahrenshandlungen durch den ausserordentlichen Oberrichter B._____ während des laufenden Ausstandsverfahrens. D. Am
4. April 2026 reichte der Gesuchsteller ein Fristwiederherstellungsgesuch und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des ausserordentlichen Oberrichters B._____ vom 4. März 2026 ein. E. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen (13 Absätze)
E. 2 Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem
E. 3 Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch mit verschiedenen Argumenten:
E. 3.1 Zunächst bringt er vor, der ausserordentliche Oberrichter B._____ sei in der Sache selbst tätig geworden. Er sieht dies insofern als gegeben, als der ausserordentliche Oberrichter B._____ durch die Zurückdatierung eines Schreibens aktiv an den Rechtsverletzungen mitgewirkt habe, die zur Obdachlosigkeit und zum "Strafbefehl-Desaster" geführt hätten (act. A.2 S. 2 f.). Was der Gesuchsteller damit meint, erschliesst sich nicht ohne Weiteres. Fest steht, dass gegen den Gesuchsteller am 19. November 2025 ein Strafbefehl wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln erging, wogegen er Einsprache erhob. Sein Antrag auf Zuordnung einer amtlichen Verteidigung wies die Staatsanwaltschaft ab, was der Gesuchsteller mit Beschwerde anficht. Als Vorsitzender in diesem Beschwerdeverfahren amtet der ausserordentliche Oberrichter B._____, dessen Ausstand der Gesuchsteller nun verlangt. Wenn der Gesuchsteller auf seine Obdachlosigkeit hinweist, nimmt er Bezug auf das Mieterausweisungsverfahren, welches der ausserordentliche Oberrichter B._____ als einziges Verfahren des Gesuchstellers aufführt, in welchem er tätig gewesen sei (act. A.4 S. 2). Der Gesuchsteller sieht dahingehend eine Verbindung zum Beschwerdeverfahren, als dass der Strafbefehl nicht habe ordnungsgemäss zugestellt werden können, weil er durch C._____ und D._____ "rechtswidrig
E. 3.2 Allein der Fakt, dass der ausserordentliche Oberrichter B._____ das Mieterausweisungsbegehren gutgeheissen hat und damit – wie der Gesuchsteller ausführt – persönlich und aktiv die rechtliche Grundlage für die Zwangsräumung schuf (act. A.6 S. 2), belegt weder ein Fehlurteil bzw. eine schwere Pflichtverletzung noch ein persönliches Interesse.
E. 3.3 Der Gesuchsteller bringt weiter vor, wenn er im Strafverfahren erfolgreich sei und die Rechtsverletzungen anerkannt würden, würde dies seine Zivilklage verstärken – einschliesslich der Vorwürfe gegen den ausserordentlichen Oberrichter B._____. Dieser habe daher ein direktes Interesse daran, die Einsprache des Gesuchstellers abzuweisen (act. A.2 S. 3). Ein erfolgreiches Einspracheverfahren würde die Gutheissung des Gesuchs auf eine amtliche Verteidigung bedeuten. Aus Sicht des Gesuchstellers wäre er zudem im Strafverfahren erfolgreich, wenn er von den Vorwürfen betreffend Verkehrsregelverletzungen freigesprochen würde. Es erhellt nicht, inwiefern dies seine Zivilklage, mit welcher er das "korrupte System der Bündner Justiz" anklage und dem ausserordentlichen Oberrichter B._____ Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung vorwerfe (act. A.2 S. 3), verstärken würde. Ein persönliches Interesse des ausserordentlichen Oberrichters B._____ am Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend amtliche Verteidigung, welches dieser auch verneint (act. A.4 S. 1), ist damit nicht dargetan.
E. 3.4 Der Gesuchsteller macht sodann geltend, der ausserordentliche Oberrichter B._____ habe für die Wohnungsräumung, wegen der gegen seinen ehemaligen Richterkollegen C._____ ein Strafverfahren geprüft werde, die Vollzugsbestätigung ausgestellt und sei damit potentieller Zeuge und mittelbarer Beschuldigter, womit sein Interesse am Ausgang aller damit zusammenhängender Verfahren objektiv
E. 3.5 Wenn der Gesuchsteller schliesslich argumentiert, der ausserordentliche Oberrichter B._____ könne nicht objektiv über Vorwürfe entscheiden, die das System beträfen, dem er angehöre und für das er aktiv gearbeitet habe (act. A.2 S. 3), verkennt er, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht Vorwürfe sind, sondern die Gewährung einer amtlichen Verteidigung. Allein die Zugehörigkeit zur Justiz des Kantons Graubünden vermag per se keine Befangenheit zu begründen.
E. 3.6 Insgesamt sind vorliegend Ausstandsgründe weder dargelegt noch ersichtlich. Das Gesuch ist abzuweisen. 4. Der Gesuchsteller rügt im Weiteren, der ausserordentliche Oberrichter B._____ habe trotz laufendem Ausstandsverfahren eine Verfügung erlassen. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung von Art. 58 Abs. 3 StPO dar, wonach bis zur Entscheidung über das Ausstandsbegehren die betroffene Person nur unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen dürfe (act. A.5 S. 1, act. A.6 S. 4). Die Rüge des Gesuchstellers ist unbegründet. Die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) enthält weder den vom Gesuchsteller genannten Abs. 3 von Art. 58 noch die zitierte Formulierung. Vielmehr übt die vom Ausstandsgesuch einer Partei betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 5. Die Strafbehörde legt die Kostenfolge im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). In Zwischenentscheiden kann sie diese Festlegung vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 VGS (BR 350.210) wird unter Vorbehalt anderer Bestimmungen für Entscheide mit vorweggenommener Festlegung der Kosten (Art. 421 Abs. 2 StPO) eine Gerichtsgebühr von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 erhoben. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der gesuchstellenden Person, wenn das Ausstandsgesuch abgewiesen wird.
E. 4 / 8 zwangsabgemeldet" und 16.5 Monate in die Obdachlosigkeit getrieben worden sei als direkte Folge der "systematischen Rechtsverletzungen" durch C._____, D._____ und den ausserordentlichen Oberrichter B._____ (act. A.2 S. 2). Ein Zusammenhang der Mieterausweisung mit der Gewährung der amtlichen Verteidigung im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl wegen Verkehrsregelverletzungen insofern, als ein Tätigwerden in der gleichen Sache vorläge, ist zu verneinen. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren, womit für die betreffende Richterperson kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO vorliegt. Auf weitere Ausstandsgründe wird im Folgenden eingegangen.
E. 5 / 8 E. 2.1). Andernfalls läge es in der Hand des Gesuchstellers, einen Ablehnungsgrund gegen die mit seinem Fall befasste Richterperson zu kreieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2022 vom 7. September 2022 E. 2.1). Die angebliche Rückdatierung eines Schreibens, was der ausserordentliche Oberrichter B._____ entschieden zurückweist (act. A.4 S. 2), ist die Basis der schweren Vorwürfe, die der Gesuchsteller erhebt. Es bleibt aber selbst nach den Ausführungen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 4. April 2026 (act. A.6 S. 3 f.) völlig unklar, was für ein Schreiben zurückdatiert worden sein soll. Der Gesuchsteller konkretisiert dies und die "systematischen Rechtsverletzungen" in keiner Weise, womit sie und die darauf aufbauenden Vorwürfe nicht weiter untersucht werden können. Mit solch unkonkreten Vorwürfen vermag der Gesuchsteller keine schwere Pflichtverletzung im Mieterausweisungsverfahren und damit keine daraus abgeleitete Befangenheit darzutun – insbesondere nicht in Bezug auf die vom Mieterausweisungsverfahren unabhängige Frage der Gewährung einer amtlichen Verteidigung im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl wegen Verkehrsregelverletzungen.
E. 6 / 8 belegt und rechtlich erheblich sei (act. A.6 S. 3). Ein Zusammenhang zwischen der Gewährung einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren wegen Verkehrsregelverletzungen und einer Strafanzeige gegen den ehemaligen Vermieter des Gesuchstellers wegen der Wohnungsräumung ist schlicht nicht ersichtlich. Zudem ist nicht einmal ein persönliches Interesse bzw. ein persönlicher Vorteil von C._____ als ehemaligen Vermieter an bzw. bei der Ablehnung des Gesuchs um amtliche Verteidigung des Gesuchstellers im Verfahren betreffend Verkehrsregelverletzungen auszumachen – geschweige denn eines des ausserordentlichen Oberrichters B._____.
E. 7 / 8 In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 500.00 zu erheben und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
E. 8 / 8 Es wird beschlossen:
Dispositiv
- Es wird festgestellt, dass kein Ausstandsgrund vorliegt.
- Die Kosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____.
- [Rechtsmittelbelehrung]
- [Mitteilungen]
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Obergericht des Kantons Graubünden Dretgira superiura dal chantun Grischun Tribunale d'appello del Cantone dei Grigioni Beschluss vom 13. April 2026 mitgeteilt am 14. April 2026 Referenz SR1 26 10 Instanz Erste strafrechtliche Kammer Besetzung Moses, Vorsitz Michael Dürst und Righetti Coray-Mosele, Aktuarin Parteien A._____ Gesuchsteller gegen B._____ Gesuchsgegner Gegenstand Ausstand
2 / 8 Sachverhalt A. Am 19. Februar 2026 reichte A._____ (fortan Gesuchsteller) ein "Ablehnungsgesuch gegen Richter B._____" ein. Er ersucht damit im Zusammenhang mit einem Beschwerdeverfahren (SR2 26 13) um Ausschluss des ausserordentlichen Oberrichters B._____ wegen Befangenheit. Zudem weist er mit der als "dringende Meldung wegen Sabotage der Postzustellung" bezeichneten Eingabe auf Probleme bei der Postzustellung hin. B. Mit Verfügung vom 25. Februar 2026 wurde der ausserordentliche Oberrichter B._____ zur Stellungnahme eingeladen. Diese datiert vom 4. März 2026 und wurde dem Gesuchsteller zugestellt, wobei ihm eine Frist zur Stellungnahme bis am 19. März 2026 angesetzt wurde. C. Mit Eingabe vom 4. März 2026 rügt der Gesuchsteller die Vornahme weiterer Verfahrenshandlungen durch den ausserordentlichen Oberrichter B._____ während des laufenden Ausstandsverfahrens. D. Am
4. April 2026 reichte der Gesuchsteller ein Fristwiederherstellungsgesuch und eine Stellungnahme zur Vernehmlassung des ausserordentlichen Oberrichters B._____ vom 4. März 2026 ein. E. Das Verfahren ist spruchreif. Erwägungen 1.1. Die I. Strafkammer des Obergerichts ist Berufungsinstanz und entscheidet als kantonales Berufungsgericht über Ausstandsgesuche, wenn die kantonale Beschwerdeinstanz betroffen ist (Art. 59 Abs. 1 lit. c StPO). 1.2. Mit Gesuch vom 4. April 2026 (Datum Poststempel 7. April 2026) beantragt der Gesuchsteller die Wiederherstellung der am 19. März 2026 abgelaufenen, durch das Gericht angesetzten Frist zur Stellungnahme. Zur Begründung führt er aus, 100 % arbeitsunfähig und seit über 20 Monaten obdachlos zu sein sowie ein Medikament einzunehmen, das die Fahrtüchtigkeit und die Mobilität beeinträchtige (act. A.6). Zumal – wie im Folgenden aufgezeigt wird – auch bei Berücksichtigung der Stellungnahme das Ausstandsgesuch abzuweisen ist, kann offenbleiben, ob die Voraussetzungen für die Wiederherstellung der Frist vorliegend erfüllt wären. 2. Gemäss Art. 56 StPO tritt eine in einer Strafbehörde tätige Person in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (lit. a), in einer anderen Stellung in der gleichen Sache tätig war (lit. b), mit einer Partei, ihrem
3 / 8 Rechtsbeistand oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, verheiratet ist, in eingetragener Partnerschaft lebt oder eine faktische Lebensgemeinschaft führt (lit. c), mit einer Partei in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem dritten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. d), mit dem Rechtsbeistand einer Partei oder einer Person, die in der gleichen Sache als Mitglied der Vorinstanz tätig war, in gerader Linie oder in der Seitenlinie bis und mit dem zweiten Grad verwandt oder verschwägert ist (lit. e) oder aus anderen Gründen, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechtsbeistand (lit. f). Die Rechtsprechung nimmt Voreingenommenheit und Befangenheit an, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Das Misstrauen in die Unvoreingenommenheit muss vielmehr in objektiver Weise begründet erscheinen. Es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Für die Ablehnung ist nicht erforderlich, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 148 IV 137 E. 2.2 mit Hinweisen). 3. Der Gesuchsteller begründet sein Ausstandsgesuch mit verschiedenen Argumenten: 3.1. Zunächst bringt er vor, der ausserordentliche Oberrichter B._____ sei in der Sache selbst tätig geworden. Er sieht dies insofern als gegeben, als der ausserordentliche Oberrichter B._____ durch die Zurückdatierung eines Schreibens aktiv an den Rechtsverletzungen mitgewirkt habe, die zur Obdachlosigkeit und zum "Strafbefehl-Desaster" geführt hätten (act. A.2 S. 2 f.). Was der Gesuchsteller damit meint, erschliesst sich nicht ohne Weiteres. Fest steht, dass gegen den Gesuchsteller am 19. November 2025 ein Strafbefehl wegen mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln erging, wogegen er Einsprache erhob. Sein Antrag auf Zuordnung einer amtlichen Verteidigung wies die Staatsanwaltschaft ab, was der Gesuchsteller mit Beschwerde anficht. Als Vorsitzender in diesem Beschwerdeverfahren amtet der ausserordentliche Oberrichter B._____, dessen Ausstand der Gesuchsteller nun verlangt. Wenn der Gesuchsteller auf seine Obdachlosigkeit hinweist, nimmt er Bezug auf das Mieterausweisungsverfahren, welches der ausserordentliche Oberrichter B._____ als einziges Verfahren des Gesuchstellers aufführt, in welchem er tätig gewesen sei (act. A.4 S. 2). Der Gesuchsteller sieht dahingehend eine Verbindung zum Beschwerdeverfahren, als dass der Strafbefehl nicht habe ordnungsgemäss zugestellt werden können, weil er durch C._____ und D._____ "rechtswidrig
4 / 8 zwangsabgemeldet" und 16.5 Monate in die Obdachlosigkeit getrieben worden sei als direkte Folge der "systematischen Rechtsverletzungen" durch C._____, D._____ und den ausserordentlichen Oberrichter B._____ (act. A.2 S. 2). Ein Zusammenhang der Mieterausweisung mit der Gewährung der amtlichen Verteidigung im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl wegen Verkehrsregelverletzungen insofern, als ein Tätigwerden in der gleichen Sache vorläge, ist zu verneinen. Es handelt sich um zwei unterschiedliche Verfahren, womit für die betreffende Richterperson kein Ausstandsgrund nach Art. 56 lit. b StPO vorliegt. Auf weitere Ausstandsgründe wird im Folgenden eingegangen. 3.2. Allein der Fakt, dass der ausserordentliche Oberrichter B._____ das Mieterausweisungsbegehren gutgeheissen hat und damit – wie der Gesuchsteller ausführt – persönlich und aktiv die rechtliche Grundlage für die Zwangsräumung schuf (act. A.6 S. 2), belegt weder ein Fehlurteil bzw. eine schwere Pflichtverletzung noch ein persönliches Interesse. 3.3. Im Zusammenhang mit der behaupteten Rückdatierung des Schreibens sieht der Gesuchsteller andere Ausstandsgründe nach Art. 56 lit. f StPO und ergänzt, nun soll der ausserordentliche Oberrichter B._____, der selbst an den Rechtsverletzungen beteiligt gewesen sei, über seine Einsprache entscheiden. Er, der Gesuchsteller, habe am 24. Januar 2026 eine Zivilklage wegen der Wohnungsräumung am Obergericht eingereicht; darin werfe er dem ausserordentlichen Oberrichter B._____ die Rückdatierung eines Schreibens für C._____ und damit Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung vor. Ein Richter, der selbst beschuldigt werde, könne nicht über die Einsprache entscheiden. Zudem würde dies eine enge kollegiale Verbindung und Loyalität gegenüber C._____ belegen – nicht gegenüber dem Rechtsstaat. Schliesslich wirft der Gesuchsteller dem ausserordentlichen Oberrichter B._____ vor, Teil eines korrupten Systems der Bündner Justiz zu sein, der nicht objektiv über Vorwürfe, welche das System beträfen, entscheiden könne (act. A.2 S. 3). Dem Argument des Gesuchstellers, ein Richter, der selbst beschuldigte werde, könne nicht über die Einsprache entscheiden (act. A.2 S. 3), ist entgegenzuhalten, dass nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung die blosse Einreichung einer Strafanzeige gegen eine Richterperson – was der Gesuchsteller nicht einmal geltend macht, sondern Strafanzeigen gegen C._____ und gegen Polizist E._____ aufführt (act. A.6 S. 2) – nicht ausreicht, um einen Ablehnungsgrund zu begründen (Urteile des Bundesgerichts 7B_1257/2024 vom 12. Juni 2025 E. 2.2.2, 7B_876/2024 vom 4. November 2024 E. 1, 7B_143/2024 vom 3. Juni 2024 E. 4.1.3, 7B_19/2022 vom 20. November 2023 E. 3.3, 1B_302/2022 vom 7. September 2022
5 / 8 E. 2.1). Andernfalls läge es in der Hand des Gesuchstellers, einen Ablehnungsgrund gegen die mit seinem Fall befasste Richterperson zu kreieren (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_302/2022 vom 7. September 2022 E. 2.1). Die angebliche Rückdatierung eines Schreibens, was der ausserordentliche Oberrichter B._____ entschieden zurückweist (act. A.4 S. 2), ist die Basis der schweren Vorwürfe, die der Gesuchsteller erhebt. Es bleibt aber selbst nach den Ausführungen des Gesuchstellers in der Eingabe vom 4. April 2026 (act. A.6 S. 3 f.) völlig unklar, was für ein Schreiben zurückdatiert worden sein soll. Der Gesuchsteller konkretisiert dies und die "systematischen Rechtsverletzungen" in keiner Weise, womit sie und die darauf aufbauenden Vorwürfe nicht weiter untersucht werden können. Mit solch unkonkreten Vorwürfen vermag der Gesuchsteller keine schwere Pflichtverletzung im Mieterausweisungsverfahren und damit keine daraus abgeleitete Befangenheit darzutun – insbesondere nicht in Bezug auf die vom Mieterausweisungsverfahren unabhängige Frage der Gewährung einer amtlichen Verteidigung im Einspracheverfahren gegen den Strafbefehl wegen Verkehrsregelverletzungen. 3.3. Der Gesuchsteller bringt weiter vor, wenn er im Strafverfahren erfolgreich sei und die Rechtsverletzungen anerkannt würden, würde dies seine Zivilklage verstärken – einschliesslich der Vorwürfe gegen den ausserordentlichen Oberrichter B._____. Dieser habe daher ein direktes Interesse daran, die Einsprache des Gesuchstellers abzuweisen (act. A.2 S. 3). Ein erfolgreiches Einspracheverfahren würde die Gutheissung des Gesuchs auf eine amtliche Verteidigung bedeuten. Aus Sicht des Gesuchstellers wäre er zudem im Strafverfahren erfolgreich, wenn er von den Vorwürfen betreffend Verkehrsregelverletzungen freigesprochen würde. Es erhellt nicht, inwiefern dies seine Zivilklage, mit welcher er das "korrupte System der Bündner Justiz" anklage und dem ausserordentlichen Oberrichter B._____ Urkundenfälschung, Amtsmissbrauch und Rechtsbeugung vorwerfe (act. A.2 S. 3), verstärken würde. Ein persönliches Interesse des ausserordentlichen Oberrichters B._____ am Ausgang des Beschwerdeverfahrens betreffend amtliche Verteidigung, welches dieser auch verneint (act. A.4 S. 1), ist damit nicht dargetan. 3.4. Der Gesuchsteller macht sodann geltend, der ausserordentliche Oberrichter B._____ habe für die Wohnungsräumung, wegen der gegen seinen ehemaligen Richterkollegen C._____ ein Strafverfahren geprüft werde, die Vollzugsbestätigung ausgestellt und sei damit potentieller Zeuge und mittelbarer Beschuldigter, womit sein Interesse am Ausgang aller damit zusammenhängender Verfahren objektiv
6 / 8 belegt und rechtlich erheblich sei (act. A.6 S. 3). Ein Zusammenhang zwischen der Gewährung einer amtlichen Verteidigung im Strafverfahren wegen Verkehrsregelverletzungen und einer Strafanzeige gegen den ehemaligen Vermieter des Gesuchstellers wegen der Wohnungsräumung ist schlicht nicht ersichtlich. Zudem ist nicht einmal ein persönliches Interesse bzw. ein persönlicher Vorteil von C._____ als ehemaligen Vermieter an bzw. bei der Ablehnung des Gesuchs um amtliche Verteidigung des Gesuchstellers im Verfahren betreffend Verkehrsregelverletzungen auszumachen – geschweige denn eines des ausserordentlichen Oberrichters B._____. 3.5. Wenn der Gesuchsteller schliesslich argumentiert, der ausserordentliche Oberrichter B._____ könne nicht objektiv über Vorwürfe entscheiden, die das System beträfen, dem er angehöre und für das er aktiv gearbeitet habe (act. A.2 S. 3), verkennt er, dass Gegenstand des Beschwerdeverfahrens nicht Vorwürfe sind, sondern die Gewährung einer amtlichen Verteidigung. Allein die Zugehörigkeit zur Justiz des Kantons Graubünden vermag per se keine Befangenheit zu begründen. 3.6. Insgesamt sind vorliegend Ausstandsgründe weder dargelegt noch ersichtlich. Das Gesuch ist abzuweisen. 4. Der Gesuchsteller rügt im Weiteren, der ausserordentliche Oberrichter B._____ habe trotz laufendem Ausstandsverfahren eine Verfügung erlassen. Dies stelle eine schwerwiegende Verletzung von Art. 58 Abs. 3 StPO dar, wonach bis zur Entscheidung über das Ausstandsbegehren die betroffene Person nur unaufschiebbare Amtshandlungen vornehmen dürfe (act. A.5 S. 1, act. A.6 S. 4). Die Rüge des Gesuchstellers ist unbegründet. Die Schweizerische Strafprozessordnung (SR 312.0) enthält weder den vom Gesuchsteller genannten Abs. 3 von Art. 58 noch die zitierte Formulierung. Vielmehr übt die vom Ausstandsgesuch einer Partei betroffene Person ihr Amt bis zum Entscheid weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). 5. Die Strafbehörde legt die Kostenfolge im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). In Zwischenentscheiden kann sie diese Festlegung vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss Art. 10 VGS (BR 350.210) wird unter Vorbehalt anderer Bestimmungen für Entscheide mit vorweggenommener Festlegung der Kosten (Art. 421 Abs. 2 StPO) eine Gerichtsgebühr von CHF 200.00 bis CHF 5'000.00 erhoben. Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrenskosten zu Lasten der gesuchstellenden Person, wenn das Ausstandsgesuch abgewiesen wird.
7 / 8 In Anbetracht der Aufwendungen des Gerichts ist vorliegend eine Gebühr von CHF 500.00 zu erheben und dem Gesuchsteller aufzuerlegen.
8 / 8 Es wird beschlossen: 1. Es wird festgestellt, dass kein Ausstandsgrund vorliegt. 2. Die Kosten des vorliegenden Ausstandsverfahrens von CHF 500.00 gehen zu Lasten von A._____. 3. [Rechtsmittelbelehrung] 4. [Mitteilungen]